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   OLG Köln, 10.02.2011 - II-4 WF 19/11   

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https://dejure.org/2011,12355
OLG Köln, 10.02.2011 - II-4 WF 19/11 (https://dejure.org/2011,12355)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.02.2011 - II-4 WF 19/11 (https://dejure.org/2011,12355)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - II-4 WF 19/11 (https://dejure.org/2011,12355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsnatur eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vollstreckung aus einer Herausgabeanordnung mit Ordnungsmitteln; Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines solchen Hinweises mit den Mitteln der Rechtsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 89; FamFG § 58 Abs. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Androhung der Vollstreckung einer Herausgabeanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 19.01.2010 - 4 UF 163/09

    Umfang des Umgangsrechts mit einem nicht ganz drei Jahre alten Kind; Dauer der

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2011 - 4 WF 19/11
    Die "Beschwerde" der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 21.09.2010 - 49 F 246/07 -, mit welchem für den Fall, dass die Kindesmutter (Antragsgegnerin) gegen die Verpflichtungen zur Herausgabe des Kindes aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.01.2010 - 4 UF 163/09 - nicht nachkommt, ihr die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, dieser Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht worden ist, wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass der Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird:.

    Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.01.2010 - 4 UF 163/09 - gegen sie Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann und für den Fall, dass die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann.

  • OLG Frankfurt, 01.07.2009 - 1 U 20/08

    VOB-Bauvertrag: Vergütung von Nachtragsleistungen und Stundenlohnarbeiten

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2011 - 4 WF 19/11
    Dagegen muss die Vollstreckung aus diesem Beschluss, wie unter anderem das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 10.06.2010 (13 WF 326/10, veröffentlicht in BeckRS 2010, 1578) zutreffend entschieden hat, für ein nach dem 31.08.2009 begonnenes Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung eines Herausgabebeschlusses, der noch nach altem Verfahrensrecht ergangen ist, nach neuem Recht durchgeführt werden.
  • OLG Koblenz, 10.06.2010 - 13 WF 326/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung eines Umgangsbeschlusses in

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2011 - 4 WF 19/11
    Dagegen muss die Vollstreckung aus diesem Beschluss, wie unter anderem das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 10.06.2010 (13 WF 326/10, veröffentlicht in BeckRS 2010, 1578) zutreffend entschieden hat, für ein nach dem 31.08.2009 begonnenes Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung eines Herausgabebeschlusses, der noch nach altem Verfahrensrecht ergangen ist, nach neuem Recht durchgeführt werden.
  • OLG Köln, 18.07.2011 - 4 WF 140/11

    Überprüfung einer Ordnungsgeldfestsetzung zur Vollstreckung einer

    Zu Recht ist gegen die Antragsgegnerin das angegriffene Ordnungsgeld festgesetzt worden, weil sie auch noch nach Bestandskraft des Hinweisbeschlusses des Senates vom 10.02.2011 - 4 WF 19/11 -, dass bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes W. aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19.01.2010 - 4 UF 163/09 - gegen sie Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann und für den Fall, dass die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann, gegen die Herausgabeanordnung verstoßen hat.
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